Faktisch wird ihm mit einem solchen Beschluss ein gewichtiger Teil seines Amtes entzogen, und er kann nur noch an Gemeinderatssitzungen teilnehmen. Dies steht im Widerspruch zur Wahl als Gemeinderat und zum Kollegialitätsprinzip, das grundsätzlich Gleichheit unter den Mitgliedern des Rates verlangt (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Neuenburg CDP.2013.269 vom 25.11.2013 E. 3c mit Hinweis auf Georg Müller, Abberufung durch Reorganisation, NZZ vom 9.5.2003). So steht auch gemäss kommunalem Organigramm und Konstitution des Gemeinderates jedes Mitglied des Gemeinderates einem oder mehreren Ressorts vor, und zwar mindestens in einem 25-Prozent-Pensum.