(…) 3. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und im Hinblick auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz sind aus aufsichtsrechtlicher Sicht einige Hinweise angebracht. 3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. Juni 2018 das ganze Ressort entzogen. Er soll als Gemeinderat ohne Ressortverantwortung noch an den Gemeinderatssitzungen teilnehmen und mitentscheiden können. Faktisch wird ihm mit einem solchen Beschluss ein gewichtiger Teil seines Amtes entzogen, und er kann nur noch an Gemeinderatssitzungen teilnehmen.