Bereits aufgrund der Schwere der – strafrechtlich bisher ungeprüften – Vorwürfe, die auch öffentlich publiziert wurden (Verdacht der Amtsgeheimnisverletzung), wäre es angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören und seine Stellungnahme dazu einzuholen. Da die Voraussetzungen für eine superprovisorische Massnahme nicht gegeben waren und da diese Massnahme auch nicht durch eine vorsorgliche Massnahme abgelöst wurde, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. (…) 3. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und im Hinblick auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz sind aus aufsichtsrechtlicher Sicht einige Hinweise angebracht.