Es fehlt eine Begründung für die Notwendigkeit einer superprovisorischen Massnahme. Die Vorinstanz hat nicht dargetan, weshalb keine Möglichkeit bestand, den Beschwerdeführer vor den Beschlüssen am 19. Juni 2018 mit dem Sachverhalt sowie der vorgesehenen Massnahme zu konfrontieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, und weshalb es nötig war, ihm unverzüglich die Verantwortung für sämtliche Ressorts zu entziehen, was eine einschneidende Massnahme darstellt. Mit ihrer Massnahme will die Vorinstanz – so führt sie das in der Stellungnahme aus – das Vertrauen in die Verwaltung und den Gemeinderat stärken und eine geordnete Verwaltungstätigkeit sicherstellen.