Falls die Voraussetzungen für eine superprovisorische Massnahme vorliegen, hätte die Vorinstanz folglich gestützt auf die obigen Ausführungen auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer verzichten dürfen. 2.7 Superprovisorische Massnahmen rechtfertigen sich – wie erwähnt – nur, wenn gewichtige Anliegen gefährdet sind. Der vorgängige Verzicht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nur möglich, wenn Gefahr im Verzug ist oder die vorgängige Anhörung den Zweck der Massnahme vereiteln würde. Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich weder das eine noch das andere. Es fehlt eine Begründung für die Notwendigkeit einer superprovisorischen Massnahme.