Die Anhörung muss so rasch als möglich nachgeholt werden. Sobald die Anhörung stattgefunden hat, ist die superprovisorische durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu ersetzen (Regina Kiener, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 6 N 30). 2.6 Die Vorinstanz hat bis heute nur einmal Beschluss gefasst, und zwar am 19. Juni 2018. Der Beschluss erging in Form einer superprovisorischen Massnahme. Falls die Voraussetzungen für eine superprovisorische Massnahme vorliegen, hätte die Vorinstanz folglich gestützt auf die obigen Ausführungen auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer verzichten dürfen.