Indes wird damit einem Gemeinderat die gesamte Ressortverantwortung entzogen, und es verbleibt ihm nur noch die Teilnahme an den Gemeinderatssitzungen und die Möglichkeit, an den dortigen Beschlüssen mitzuwirken. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt es sich dabei nicht mehr um eine blosse interne Anordnung, sondern um eine Verfügung im Sinne von § 4 Abs. 1a VRG (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichtes Neuenburg CDP.2013.269 vom 25.11.2013 E. 3). (…) 2. Im vorliegenden Verfahren werden der Vorinstanz verschiedene Verfahrensfehler vorgeworfen, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. (…) 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;