Im zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es um die Versetzung eines Polizeibeamten, der in seiner neuen Funktion keine Kommandogewalt mehr hatte. Bei dieser Anordnung handelte es sich um eine Verfügung und nicht um eine interne Anordnung. 1.3 Die vom Gemeinderat angeordneten Massnahmen betreffen zwar die interne Organisation des Gemeinderates. Indes wird damit einem Gemeinderat die gesamte Ressortverantwortung entzogen, und es verbleibt ihm nur noch die Teilnahme an den Gemeinderatssitzungen und die Möglichkeit, an den dortigen Beschlüssen mitzuwirken.