Dagegen stellt eine Anordnung, welche die Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben an sich zum Gegenstand hat, die mit dem Dienst verbundenen Pflichten regelt und etwa die Tätigkeiten in einem Pflichtenheft umschreibt oder über die Art der Abwicklung eines Geschäftes instruiert, eine interne Verwaltungsverordnung dar. Wenn der Funktionär eine solche Anordnung nicht befolgt, so kommen die jeweiligen anwendbaren Disziplinar- und andere Zwangsmassnahmen zum Zuge (vgl. dazu BGE 136 I 323 E. 4.4, in: Pra 2011 Nr. 36). Im zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es um die Versetzung eines Polizeibeamten, der in seiner neuen Funktion keine Kommandogewalt mehr hatte.