Zwei Kriterien erlauben es, zu bestimmen, ob eine Verfügung oder eine interne Anordnung vorliegt: Die interne Anordnung hat einerseits nicht die Regelung der Rechtslage eines Rechtssubjektes als solches zum Gegenstand, und andererseits ist die Verwaltung selber in der Ausübung ihrer Aufgaben Adressatin der internen Anordnung. Somit handelt es sich bei einer Anordnung, welche auf die Rechte und Pflichten eines Beamten als Rechtssubjekt einwirkt und zum Beispiel seine Entlöhnung oder verschiedene Entschädigungen festlegt oder Disziplinarmassnahmen anordnet, um eine Verfügung.