Sie ist gegen Entscheide gegeben, wenn eine dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt (vgl. § 4 Abs. 1a VRG). 1.2 Bei einer Änderung der Aufgaben eines Gemeinderatsmitgliedes ist vorab zu klären, ob es sich bloss um einen internen Verwaltungsakt (organisatorische Anordnung) handelt, der in der Regel nicht anfechtbar ist, oder um einen Entscheid beziehungsweise eine Verfügung im Sinne von § 4 Abs. 1a VRG. Gegenstand der Verfügung ist die Regelung der Situation von Personen als Rechtssubjekte.