Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Beschwerde als Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsbeschwerde. Die Verwaltungsbeschwerde geht der Aufsichtsbeschwerde vor. Sie ist gegen Entscheide gegeben, wenn eine dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt (vgl. § 4 Abs. 1a VRG).