{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-3_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10736", "Checksum": "75d7e966c4be3c8e63f695049d81f980"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 3", "2018 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird einem Mitglied des Gemeinderates die gesamte Ressortverantwortung entzogen, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar.\r\nDer vorgängige Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei vorsorglichen Verfügungen (superprovisorische Massnahme) rechtfertigt sich nur, wenn gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind oder dadurch der Zweck der behördlichen Anordnung vereitelt würde. Dies darf nicht leichthin angenommen werden. Die Anhörung muss so rasch als möglich nachgeholt werden, und die superprovisorische ist durch eine vorsorgliche oder definitive Massnahme abzulösen.\r\nAufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechte der gewählten Person ist für den Entzug der gesamten Ressortverantwortung eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich. Die Amtsenthebung steht einzig dem Regierungsrat zu. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 2 Abs. 1 KV, § 2 Abs. 2 KV; § 4 Abs. 1 lit. a VRG, § 46 Abs. 1 VRG, § 46 Abs. 2 lit. f VRG; § 108 GG | Gemeindeaufsicht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:34", "Checksum": "47f4ce2cbb05664efcb5f6bc467afe62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)\nRegeste:\nWird einem Mitglied des Gemeinderates die gesamte Ressortverantwortung entzogen, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar.\r\nDer vorgängige Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei vorsorglichen Verfügungen (superprovisorische Massnahme) rechtfertigt sich nur, wenn gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind oder dadurch der Zweck der behördlichen Anordnung vereitelt würde. Dies darf nicht leichthin angenommen werden. Die Anhörung muss so rasch als möglich nachgeholt werden, und die superprovisorische ist durch eine vorsorgliche oder definitive Massnahme abzulösen.\r\nAufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechte der gewählten Person ist für den Entzug der gesamten Ressortverantwortung eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich. Die Amtsenthebung steht einzig dem Regierungsrat zu. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 2 Abs. 1 KV, § 2 Abs. 2 KV; § 4 Abs. 1 lit. a VRG, § 46 Abs. 1 VRG, § 46 Abs. 2 lit. f VRG; § 108 GG | Gemeindeaufsicht\n\n Gemeinderat ist daher mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. (…) 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der superprovisorische Entzug der gesamten Ressortverantwortung für ein Gemeinderatsmitglied nicht zulässig war, da die Voraussetzungen für eine superprovisorische Massnahme nicht gegeben waren. Aufsichtsrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass für diese Massnahme auch die gesetzliche Grundlage fehlt. Wenn die Vorinstanz Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergreifen will, so hat sie ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahmen haben sich auf eine ausreichende rechtliche Grundlage zu stützen und müssen im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein. |"}