{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-3_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10736", "Checksum": "75d7e966c4be3c8e63f695049d81f980"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 3", "2018 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird einem Mitglied des Gemeinderates die gesamte Ressortverantwortung entzogen, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar.\r\nDer vorgängige Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei vorsorglichen Verfügungen (superprovisorische Massnahme) rechtfertigt sich nur, wenn gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind oder dadurch der Zweck der behördlichen Anordnung vereitelt würde. 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Die Anhörung muss so rasch als möglich nachgeholt werden, und die superprovisorische ist durch eine vorsorgliche oder definitive Massnahme abzulösen.\r\nAufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechte der gewählten Person ist für den Entzug der gesamten Ressortverantwortung eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich. Die Amtsenthebung steht einzig dem Regierungsrat zu. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 2 Abs. 1 KV, § 2 Abs. 2 KV; § 4 Abs. 1 lit. a VRG, § 46 Abs. 1 VRG, § 46 Abs. 2 lit. f VRG; § 108 GG | Gemeindeaufsicht\n\n Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und im Hinblick auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz sind aus aufsichtsrechtlicher Sicht einige Hinweise angebracht. 3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. Juni 2018 das ganze Ressort entzogen. Er soll als Gemeinderat ohne Ressortverantwortung noch an den Gemeinderatssitzungen teilnehmen und mitentscheiden können. Faktisch wird ihm mit einem solchen Beschluss ein gewichtiger Teil seines Amtes entzogen, und er kann nur noch an Gemeinderatssitzungen teilnehmen. Dies steht im Widerspruch zur Wahl als Gemeinderat und zum Kollegialitätsprinzip, das grundsätzlich Gleichheit unter den Mitgliedern des Rates verlangt (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Neuenburg CDP.2013.269 vom 25.11.2013 E. 3c mit Hinweis auf Georg Müller, Abberufung durch Reorganisation, NZZ vom 9.5.2003). So steht auch gemäss kommunalem Organigramm und Konstitution des Gemeinderates jedes Mitglied des Gemeinderates einem oder mehreren Ressorts vor, und zwar mindestens in einem 25-Prozent-Pensum. 3.2 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (§ 2 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Luzern; SRL Nr. 1). Die Beschlüsse des Gemeinderates haben sich daher auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen. Aus den Beschlüssen und den Eingaben des Gemeinderates ergibt sich nicht, auf welche gesetzliche Grundlage er sich bei seinen Anordnungen stützt. Der Beschwerdeführer sieht § 18 der kommunalen Organisationsverordnung als Grundlage. Das kantonale Recht sieht keine Möglichkeit eines Ressortentzuges durch den Gemeinderat vor. Es regelt nur die aufsichtsrechtlichen Massnahmen der kantonalen Aufsichtsbehörden. Die vorläufige oder endgültige Amtsenthebung einer von den Stimmberechtigten gewählten Person ist alleine dem Regierungsrat vorbehalten (vgl. § 108 GG). Auch das Organisationsrecht der Gemeinde enthält keine genügende Grundlage für den umfassenden Entzug der Ressortverantwortung. § 18 Absatz 5 der kommunalen Organisationsverordnung in der Version vom 5. September 2016 sieht vor, dass der Gemeinderat einem Gemeinderatsmitglied einen Aufgabenbereich entziehen und diesen einem anderen Gemeinderatsmitglied zuweisen kann, wenn das Gemeinderatsmitglied die Aufgaben eines Aufgabenbereichs wiederholt nicht ausführt. Nach dem Wortlaut besteht daher nur eine Grundlage für den Entzug eines oder allenfalls mehrerer Aufgabenbereiche, nicht jedoch für den Entzug der Verantwortung für das ganze Ressort, das einem Gemeinderat zugeteilt ist. Für den Entzug der gesamten Ressortverantwortung erscheint eine Grundlage auf Verordnungsstufe als unzureichend. Es geht immerhin darum, einer von den Stimmberechtigten gewählten Person den Grossteil ihrer Aufgaben zu entziehen. Auch wenn es sich nicht um eine eigentliche Amtsenthebung handelt, so kommt die Massnahme einer solchen sehr nahe. Schwere Eingriffe in die Rechte und Freiheiten von Personen bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz. So zählt beispielsweise die Kantonsverfassung zu den wichtigen Rechtssätzen, die in Gesetzesform erlassen werden müssen, die wesentlichen Bestimmungen über die Rechtstellung Einzelner, namentlich bei der Ausübung der politischen Rechte (vgl. § 45 KV). Zu denken ist dabei insbesondere an das Personal-, Disziplinar- und Bürgerrecht. Zu den politischen Rechten gehört die Gesamtheit der durch die Verfassung vermittelten Partizipationsbefugnisse der Stimmberechtigten (René Wiederkehr, Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Bern 2010, Rz 11 zu § 45). Vorliegend geht es einerseits um die Einschränkung politischer Rechte (passives Wahlrecht). Andererseits sind die vorliegenden Anordnungen mit einer Disziplinarmassnahme vergleichbar und schränken den Beschwerdeführer in seinem Amt massgeblich ein, nicht zu vergessen, dass auch sein persönliches Ansehen darunter gelitten hat, indem die Massnahmen publik gemacht wurden. Nicht bekannt ist, ob die Einschränkung im Amt auch mit einer Anpassung der Entlöhnung verbunden ist. Schliesslich ist es aber auch staatsrechtlich nicht haltbar, dass die Exekutive selber eine rechtliche Grundlage erlässt, die es ermöglicht, eine von den Stimmberechtigten gewählte Person in ihrem Amt praktisch einzustellen. Eine solche Massnahme, das heisst der umfassende Entzug der Ressortverantwortung, hat grundsätzlich gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinne zu erfolgen, das heisst auf Gemeindestufe gestützt auf ein Reglement, das von den Stimmberechtigten verabschiedet worden ist. Aus diesem Gesetz haben sich auch vorhersehbar und klar die Grundzüge (z.B. Zuständigkeit, Voraussetzungen) für einen Entzug der Ressortverantwortung zu ergeben. Die Detailregelung kann anschliessend in einer Verordnung erfolgen. Der Entzug der gesamten Ressortverantwortung eines Gemeinderatsmitgliedes durch den"}