{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-3_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10736", "Checksum": "75d7e966c4be3c8e63f695049d81f980"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 3", "2018 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird einem Mitglied des Gemeinderates die gesamte Ressortverantwortung entzogen, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar.\r\nDer vorgängige Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei vorsorglichen Verfügungen (superprovisorische Massnahme) rechtfertigt sich nur, wenn gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind oder dadurch der Zweck der behördlichen Anordnung vereitelt würde. 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Die Anhörung muss so rasch als möglich nachgeholt werden, und die superprovisorische ist durch eine vorsorgliche oder definitive Massnahme abzulösen.\r\nAufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechte der gewählten Person ist für den Entzug der gesamten Ressortverantwortung eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich. Die Amtsenthebung steht einzig dem Regierungsrat zu. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 2 Abs. 1 KV, § 2 Abs. 2 KV; § 4 Abs. 1 lit. a VRG, § 46 Abs. 1 VRG, § 46 Abs. 2 lit. f VRG; § 108 GG | Gemeindeaufsicht\n\n Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3). 2.4 Die Behörde gibt den Parteien Gelegenheit, sich vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. Die Behörde braucht die Parteien vor vorsorglichen Verfügungen nicht anzuhören, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde (§ 46 Abs. 1 und Abs. 2f VRG). 2.5 Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus. Es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Erforderlich ist weiter, dass eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand darf dadurch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (LGVE 2008 I Nr. 38 E. 7.3). Damit der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird, darf ausnahmsweise auf die vorgängige Anhörung verzichtet und sofort verfügt werden. Eine solche superprovisorische Massnahme rechtfertigt sich aber nur bei Gefahr im Verzug, das heisst wenn andernfalls gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind. Dies darf nicht leichthin angenommen werden. Die Anhörung muss so rasch als möglich nachgeholt werden. Sobald die Anhörung stattgefunden hat, ist die superprovisorische durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu ersetzen (Regina Kiener, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 6 N 30). 2.6 Die Vorinstanz hat bis heute nur einmal Beschluss gefasst, und zwar am 19. Juni 2018. Der Beschluss erging in Form einer superprovisorischen Massnahme. Falls die Voraussetzungen für eine superprovisorische Massnahme vorliegen, hätte die Vorinstanz folglich gestützt auf die obigen Ausführungen auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer verzichten dürfen. 2.7 Superprovisorische Massnahmen rechtfertigen sich – wie erwähnt – nur, wenn gewichtige Anliegen gefährdet sind. Der vorgängige Verzicht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nur möglich, wenn Gefahr im Verzug ist oder die vorgängige Anhörung den Zweck der Massnahme vereiteln würde. Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich weder das eine noch das andere. Es fehlt eine Begründung für die Notwendigkeit einer superprovisorischen Massnahme. Die Vorinstanz hat nicht dargetan, weshalb keine Möglichkeit bestand, den Beschwerdeführer vor den Beschlüssen am 19. Juni 2018 mit dem Sachverhalt sowie der vorgesehenen Massnahme zu konfrontieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, und weshalb es nötig war, ihm unverzüglich die Verantwortung für sämtliche Ressorts zu entziehen, was eine einschneidende Massnahme darstellt. Mit ihrer Massnahme will die Vorinstanz – so führt sie das in der Stellungnahme aus – das Vertrauen in die Verwaltung und den Gemeinderat stärken und eine geordnete Verwaltungstätigkeit sicherstellen. Dazu taugt die Massnahme aber nicht. Vorsorgliche Massnahmen haben – wie alles staatliche Handeln – verhältnismässig zu sein, das heisst, sie müssen sich zur Abwehr des drohenden Nachteils auch eignen (vgl. Regina Kiener, a.a.O., § 6 N 16). Da der Beschwerdeführer im Gemeinderatsamt verbleibt, hat er weiterhin Zugang zu Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen. Auch muss er weiterhin mit dem Verwaltungspersonal zusammenarbeiten. Der Entzug der Ressortverantwortung macht nur so weit Sinn, als ihm eine ungenügende Ressortführung vorgeworfen wurde. Da dieser Vorwurf schon länger im Raum steht, wäre einer vorgängigen Anhörung nichts im Wege gestanden. Bereits aufgrund der Schwere der – strafrechtlich bisher ungeprüften – Vorwürfe, die auch öffentlich publiziert wurden (Verdacht der Amtsgeheimnisverletzung), wäre es angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören und seine Stellungnahme dazu einzuholen. Da die Voraussetzungen für eine superprovisorische Massnahme nicht gegeben waren und da diese Massnahme auch nicht durch eine vorsorgliche Massnahme abgelöst wurde, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. (…) 3."}