{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-3_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10736", "Checksum": "75d7e966c4be3c8e63f695049d81f980"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 3", "2018 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird einem Mitglied des Gemeinderates die gesamte Ressortverantwortung entzogen, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar.\r\nDer vorgängige Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei vorsorglichen Verfügungen (superprovisorische Massnahme) rechtfertigt sich nur, wenn gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind oder dadurch der Zweck der behördlichen Anordnung vereitelt würde. 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Es wurde festgestellt, dass er weiterhin gewählter Gemeinderat sei, jedoch ohne direkte Ressortverantwortung. Ebenfalls wurde beschlossen, ihm das rechtliche Gehör bis zum 15. Juli 2018 zu gewähren. Diese Beschlüsse wurden am 22. Juni 2018 per Medienmitteilung veröffentlicht und dem betroffenen Gemeinderat am gleichen Tag mündlich eröffnet. Gegen diese Beschlüsse reichte dieser eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern ein. Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens wurden die mündlich eröffneten Gemeinderatsbeschlüsse dem betroffenen Gemeinderat auch noch schriftlich und eingeschrieben in Form von Protokollauszügen zugestellt. Dagegen reichte dieser eine Verwaltungsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 1.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Beschwerde als Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsbeschwerde. Die Verwaltungsbeschwerde geht der Aufsichtsbeschwerde vor. Sie ist gegen Entscheide gegeben, wenn eine dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt (vgl. § 4 Abs. 1a VRG). 1.2 Bei einer Änderung der Aufgaben eines Gemeinderatsmitgliedes ist vorab zu klären, ob es sich bloss um einen internen Verwaltungsakt (organisatorische Anordnung) handelt, der in der Regel nicht anfechtbar ist, oder um einen Entscheid beziehungsweise eine Verfügung im Sinne von § 4 Abs. 1a VRG. Gegenstand der Verfügung ist die Regelung der Situation von Personen als Rechtssubjekte. Die Verfügung wird in diesem Zusammenhang von der internen oder organisatorischen Anordnung abgegrenzt, welche Situationen innerhalb der Verwaltung regelt. Die interne Anordnung kann Rechtswirkungen haben, dies ist aber nicht ihr hauptsächlicher Zweck, und deshalb ist sie in der Regel nicht anfechtbar. Zwei Kriterien erlauben es, zu bestimmen, ob eine Verfügung oder eine interne Anordnung vorliegt: Die interne Anordnung hat einerseits nicht die Regelung der Rechtslage eines Rechtssubjektes als solches zum Gegenstand, und andererseits ist die Verwaltung selber in der Ausübung ihrer Aufgaben Adressatin der internen Anordnung. Somit handelt es sich bei einer Anordnung, welche auf die Rechte und Pflichten eines Beamten als Rechtssubjekt einwirkt und zum Beispiel seine Entlöhnung oder verschiedene Entschädigungen festlegt oder Disziplinarmassnahmen anordnet, um eine Verfügung. Dagegen stellt eine Anordnung, welche die Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben an sich zum Gegenstand hat, die mit dem Dienst verbundenen Pflichten regelt und etwa die Tätigkeiten in einem Pflichtenheft umschreibt oder über die Art der Abwicklung eines Geschäftes instruiert, eine interne Verwaltungsverordnung dar. Wenn der Funktionär eine solche Anordnung nicht befolgt, so kommen die jeweiligen anwendbaren Disziplinar- und andere Zwangsmassnahmen zum Zuge (vgl. dazu BGE 136 I 323 E. 4.4, in: Pra 2011 Nr. 36). Im zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es um die Versetzung eines Polizeibeamten, der in seiner neuen Funktion keine Kommandogewalt mehr hatte. Bei dieser Anordnung handelte es sich um eine Verfügung und nicht um eine interne Anordnung. 1.3 Die vom Gemeinderat angeordneten Massnahmen betreffen zwar die interne Organisation des Gemeinderates. Indes wird damit einem Gemeinderat die gesamte Ressortverantwortung entzogen, und es verbleibt ihm nur noch die Teilnahme an den Gemeinderatssitzungen und die Möglichkeit, an den dortigen Beschlüssen mitzuwirken. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt es sich dabei nicht mehr um eine blosse interne Anordnung, sondern um eine Verfügung im Sinne von § 4 Abs. 1a VRG (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichtes Neuenburg CDP.2013.269 vom 25.11.2013 E. 3). (…) 2. Im vorliegenden Verfahren werden der Vorinstanz verschiedene Verfahrensfehler vorgeworfen, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. (…) 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen"}