{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-3_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10736", "Checksum": "75d7e966c4be3c8e63f695049d81f980"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 3", "2018 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird einem Mitglied des Gemeinderates die gesamte Ressortverantwortung entzogen, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar.\r\nDer vorgängige Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei vorsorglichen Verfügungen (superprovisorische Massnahme) rechtfertigt sich nur, wenn gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind oder dadurch der Zweck der behördlichen Anordnung vereitelt würde. Dies darf nicht leichthin angenommen werden. Die Anhörung muss so rasch als möglich nachgeholt werden, und die superprovisorische ist durch eine vorsorgliche oder definitive Massnahme abzulösen.\r\nAufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechte der gewählten Person ist für den Entzug der gesamten Ressortverantwortung eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich. Die Amtsenthebung steht einzig dem Regierungsrat zu. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 2 Abs. 1 KV, § 2 Abs. 2 KV; § 4 Abs. 1 lit. a VRG, § 46 Abs. 1 VRG, § 46 Abs. 2 lit. f VRG; § 108 GG | Gemeindeaufsicht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:34", "Checksum": "47f4ce2cbb05664efcb5f6bc467afe62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.10.2018 JSD 2018 3 (2018 VI Nr. 5)\nRegeste:\nWird einem Mitglied des Gemeinderates die gesamte Ressortverantwortung entzogen, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar.\r\nDer vorgängige Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei vorsorglichen Verfügungen (superprovisorische Massnahme) rechtfertigt sich nur, wenn gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind oder dadurch der Zweck der behördlichen Anordnung vereitelt würde. Dies darf nicht leichthin angenommen werden. Die Anhörung muss so rasch als möglich nachgeholt werden, und die superprovisorische ist durch eine vorsorgliche oder definitive Massnahme abzulösen.\r\nAufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechte der gewählten Person ist für den Entzug der gesamten Ressortverantwortung eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich. Die Amtsenthebung steht einzig dem Regierungsrat zu. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 2 Abs. 1 KV, § 2 Abs. 2 KV; § 4 Abs. 1 lit. a VRG, § 46 Abs. 1 VRG, § 46 Abs. 2 lit. f VRG; § 108 GG | Gemeindeaufsicht\n\n| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Gemeindeaufsicht |\n| Entscheiddatum: | 29.10.2018 |\n| Fallnummer: | JSD 2018 3 |\n| LGVE: | 2018 VI Nr. 5 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 29 Abs. 2 BV; § 2 Abs. 1 KV, § 2 Abs. 2 KV; § 4 Abs. 1 lit. a VRG, § 46 Abs. 1 VRG, § 46 Abs. 2 lit. f VRG; § 108 GG |\n| Leitsatz: | Wird einem Mitglied des Gemeinderates die gesamte Ressortverantwortung entzogen, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar. Der vorgängige Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei vorsorglichen Verfügungen (superprovisorische Massnahme) rechtfertigt sich nur, wenn gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind oder dadurch der Zweck der behördlichen Anordnung vereitelt würde. Dies darf nicht leichthin angenommen werden. Die Anhörung muss so rasch als möglich nachgeholt werden, und die superprovisorische ist durch eine vorsorgliche oder definitive Massnahme abzulösen. Aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechte der gewählten Person ist für den Entzug der gesamten Ressortverantwortung eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich. Die Amtsenthebung steht einzig dem Regierungsrat zu. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}