Weitere Sachverhaltsabklärungen sind deshalb nicht notwendig. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers. (…) 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder gehbehindert noch zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist. Die Ablehnung des Gesuchs um Befreiung beziehungsweise Ermässigung der Verkehrssteuer ist daher im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde ist abzuweisen. |