Krankheitsspezifische Symptome (z.B. Durchfälle) können zwar stark in den Alltag der betroffenen Personen eingreifen. Häufig entwickeln sich zudem Ängste und Depressionen. Morbus Crohn hat jedoch keinen Einfluss auf die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser ist nicht gehunfähig, was er im Übrigen selber zugibt. Weder ist dem Beschwerdeführer die normale Fortbewegung ohne Hilfsmittel oder Hilfsperson praktisch verunmöglicht, noch ist er aufgrund seiner Behinderung zur Teilnahme am täglichen gesellschaftlichen Leben und zur Pflege regelmässiger Kontakte auf die Verwendung eines Motorfahrzeugs zwingend angewiesen. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind deshalb nicht notwendig.