Dies wird lediglich als sinnvoll bezeichnet. Angewiesen sein auf die Benützung eines Fahrzeugs bedeutet jedoch, dass man zur Fortbewegung davon abhängig ist und dieses nicht entbehren kann. Aus dem undatierten Attest kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide an schwerwiegenden Verdauungsproblemen (Morbus Crohn). Die Erkrankung habe ein solches Mass erreicht, dass auch Invaliditätsabklärungen im Gang seien. Bei Bedarf könne er weitere medizinische Akten nachreichen.