Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Behinderung des Beschwerdeführers einer Gehbehinderung entspricht. 3.2.3 Zum Beweis seiner (Geh-)Behinderung legt der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vor. Aus dem undatierten Attest geht lediglich hervor, dass es aus psychiatrischen Gründen sinnvoll ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem privaten Auto zur Arbeit fährt und nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Daraus ergibt sich weder die Art seiner Behinderung noch dass er zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist. Dies wird lediglich als sinnvoll bezeichnet.