Eine Gehbehinderung liegt demnach vor, wenn eine Funktionsstörung der unteren Gliedmassen oder der Lendenwirbelsäule besteht, welche sich auf die Gehfähigkeit auswirkt (z.B. Lähmung, Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fussgelenks). Denkbar ist auch eine Beeinträchtigung der Fortbewegungsfähigkeit aufgrund innerer Leiden. Entscheidend ist aber auch da die Einschränkung des Gehvermögens. So ist beispielsweise eine Beeinträchtigung der Fortbewegungsfähigkeit anzunehmen bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung oder bei Atembehinderungen mit Einschränkung der Lungenfunktion. Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Behinderung des Beschwerdeführers einer Gehbehinderung entspricht.