Es ist deshalb – wie bereits erwähnt – nicht zu beanstanden, dass die Befreiung von der Verkehrssteuer eine Gehbehinderung bedingt. Beeinträchtigt in seiner Fortbewegungsfähigkeit im Strassenverkehr und damit gehbehindert ist, wer aufgrund einer Einschränkung des Gehvermögens oder durch innere Leiden nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten Wegstrecken zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuss zurückgelegt werden. Eine Gehbehinderung liegt demnach vor, wenn eine Funktionsstörung der unteren Gliedmassen oder der Lendenwirbelsäule besteht, welche sich auf die Gehfähigkeit auswirkt (z.B. Lähmung, Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fussgelenks).