Diese Ausführungen zeigen, dass im Bereich des Strassenverkehrsrechts unter einer Behinderung jeweils eine Mobilitätseinschränkung verstanden wird. Mit § 6 Abs. 1a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes wollte der luzernische Gesetzgeber Personen unterstützen, die im Hinblick auf ihre Mobilität durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung besonders herausgefordert sind. Es ist deshalb – wie bereits erwähnt – nicht zu beanstanden, dass die Befreiung von der Verkehrssteuer eine Gehbehinderung bedingt.