angewiesen ist (Art. 15 Abs. 1 Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt [BSFV]; BSG-Nr. 761.611.1). Im Kanton Thurgau ist eine Steuerbefreiung oder -ermässigung ausdrücklich möglich für gehbehinderte Personen, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen sind (vgl. § 22 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben; RB 741.11). Diese Ausführungen zeigen, dass im Bereich des Strassenverkehrsrechts unter einer Behinderung jeweils eine Mobilitätseinschränkung verstanden wird.