Ein Blick auf die Gesetzgebung anderer Kantone zeigt, dass eine Befreiung von der Verkehrssteuer jeweils ebenfalls nur gewährt wird, wenn die gesuchstellende Person aufgrund ihrer Behinderung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist (vgl. u.a. AG, BE, BS, NW, OW, UR, TG, VS, ZH). Im Kanton Bern ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn eine Behinderung der Fortbewegungsfähigkeit in dem Sinne vorliegt, dass die normale Fortbewegung ohne Hilfsmittel oder Hilfsperson praktisch verunmöglicht ist oder die Person aufgrund der Art ihrer Behinderung zur Teilnahme am täglichen gesellschaftlichen Leben und zur Pflege regelmässiger sozialer Kontakte auf die Verwendung eines Motorfahrzeugs zwingend