Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Erlass oder der Ermässigung der Verkehrssteuer deshalb ebenfalls von einer Gehbehinderung ausgeht, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein Blick auf die Gesetzgebung anderer Kantone zeigt, dass eine Befreiung von der Verkehrssteuer jeweils ebenfalls nur gewährt wird, wenn die gesuchstellende Person aufgrund ihrer Behinderung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist (vgl. u.a. AG, BE, BS, NW, OW, UR, TG, VS, ZH).