betroffenen Person erschwert oder verunmöglicht, sich fortzubewegen (vgl. § 6 Abs. 1a). Die Behinderung muss also derart sein, dass sie sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirkt. Die kantonale Gesetzgebung spricht im Zusammenhang mit Behindertenparkplätzen oder mit der Abgabe von Parkkarten für behinderte Personen jeweils von einer Gehbehinderung (vgl. § 7 Strassenverordnung [StrV]; SRL Nr. 756, und § 26 Abs. 1 lit. k Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes; SRL Nr. 778). Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Erlass oder der Ermässigung der Verkehrssteuer deshalb ebenfalls von einer Gehbehinderung ausgeht, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden.