[Strassenverkehrsverordnung], SRL Nr. 777). 3.1 (…) 3.2 Ein Steuererlass oder eine Steuerermässigung bedingt weiter, dass der Beschwerdeführer behindert und zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist. Für die Vorinstanz bedeutet dies, dass eine Gehbehinderung vorliegen muss, welche die Fortbewegung einschränkt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass es ihm aufgrund seiner schwerwiegenden Verdauungsprobleme nicht zumutbar sei, mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit zu fahren. 3.2.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2016 vom 17.11.2016 E. 5, BGE 141 V 206 E. 3.2).