| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Gemäss § 6 Abs. 1a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (SRL Nr. 776) wird die Verkehrssteuer für Fahrzeuge von Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind und nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben, auf Gesuch hin erlassen oder ermässigt. Anspruch auf Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuer nach § 6 Abs. 1a des Gesetzes haben Personen, deren steuerbares Einkommen 60'000 Franken nicht übersteigt (§ 5 Absatz 1 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes