| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Kantonsgericht Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2018 abgewiesen (7H 17 314, auszugsweise publiziert in LGVE 2019 IV Nr. 1) | | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Gemäss § 6 Abs. 1a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (SRL Nr. 776) wird die Verkehrssteuer für Fahrzeuge von Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind und nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben, auf Gesuch hin erlassen oder ermässigt.