{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-2_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10735", "Checksum": "f8d7c94cd8be3215c724af062137c83a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 2", "2018 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.09.2017 JSD 2018 2 (2018 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.09.2017 JSD 2018 2 (2018 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.09.2017 JSD 2018 2 (2018 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Befreiung von der Verkehrssteuer bedingt nebst bescheidenen finanziellen Verhältnissen eine Gehbehinderung. Die Behinderung muss derart sein, dass sie sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirkt. | § 6 Abs. 1a Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes | Verkehrssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:08", "Checksum": "51f03a212499ac790416d3b1d12de0aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.09.2017 JSD 2018 2 (2018 VI Nr. 4)\nRegeste:\nDie Befreiung von der Verkehrssteuer bedingt nebst bescheidenen finanziellen Verhältnissen eine Gehbehinderung. Die Behinderung muss derart sein, dass sie sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirkt. | § 6 Abs. 1a Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes | Verkehrssteuer\n\n des Gehvermögens. So ist beispielsweise eine Beeinträchtigung der Fortbewegungsfähigkeit anzunehmen bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung oder bei Atembehinderungen mit Einschränkung der Lungenfunktion. Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Behinderung des Beschwerdeführers einer Gehbehinderung entspricht. 3.2.3 Zum Beweis seiner (Geh-)Behinderung legt der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vor. Aus dem undatierten Attest geht lediglich hervor, dass es aus psychiatrischen Gründen sinnvoll ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem privaten Auto zur Arbeit fährt und nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Daraus ergibt sich weder die Art seiner Behinderung noch dass er zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist. Dies wird lediglich als sinnvoll bezeichnet. Angewiesen sein auf die Benützung eines Fahrzeugs bedeutet jedoch, dass man zur Fortbewegung davon abhängig ist und dieses nicht entbehren kann. Aus dem undatierten Attest kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide an schwerwiegenden Verdauungsproblemen (Morbus Crohn). Die Erkrankung habe ein solches Mass erreicht, dass auch Invaliditätsabklärungen im Gang seien. Bei Bedarf könne er weitere medizinische Akten nachreichen. Abklärungen bei der IV Luzern haben ergeben, dass sich der Beschwerdeführer ursprünglich geweigert hat, die zur Klärung der Leistungsansprüche verlangte umfassende medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen. Inzwischen habe man die Untersuchung jedoch vornehmen können. Es kann darauf verzichtet werden, vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Erkrankung ein aktuelles ärztliches Zeugnis zu verlangen. Bei Morbus Crohn handelt es sich um eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung. Krankheitsspezifische Symptome (z.B. Durchfälle) können zwar stark in den Alltag der betroffenen Personen eingreifen. Häufig entwickeln sich zudem Ängste und Depressionen. Morbus Crohn hat jedoch keinen Einfluss auf die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser ist nicht gehunfähig, was er im Übrigen selber zugibt. Weder ist dem Beschwerdeführer die normale Fortbewegung ohne Hilfsmittel oder Hilfsperson praktisch verunmöglicht, noch ist er aufgrund seiner Behinderung zur Teilnahme am täglichen gesellschaftlichen Leben und zur Pflege regelmässiger Kontakte auf die Verwendung eines Motorfahrzeugs zwingend angewiesen. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind deshalb nicht notwendig. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers. (…) 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder gehbehindert noch zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist. Die Ablehnung des Gesuchs um Befreiung beziehungsweise Ermässigung der Verkehrssteuer ist daher im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde ist abzuweisen. |"}