{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-2_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10735", "Checksum": "f8d7c94cd8be3215c724af062137c83a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 2", "2018 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.09.2017 JSD 2018 2 (2018 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.09.2017 JSD 2018 2 (2018 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.09.2017 JSD 2018 2 (2018 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Befreiung von der Verkehrssteuer bedingt nebst bescheidenen finanziellen Verhältnissen eine Gehbehinderung. 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Gemäss § 6 Abs. 1a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (SRL Nr. 776) wird die Verkehrssteuer für Fahrzeuge von Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind und nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben, auf Gesuch hin erlassen oder ermässigt. Anspruch auf Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuer nach § 6 Abs. 1a des Gesetzes haben Personen, deren steuerbares Einkommen 60'000 Franken nicht übersteigt (§ 5 Absatz 1 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes [Strassenverkehrsverordnung], SRL Nr. 777). 3.1 (…) 3.2 Ein Steuererlass oder eine Steuerermässigung bedingt weiter, dass der Beschwerdeführer behindert und zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist. Für die Vorinstanz bedeutet dies, dass eine Gehbehinderung vorliegen muss, welche die Fortbewegung einschränkt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass es ihm aufgrund seiner schwerwiegenden Verdauungsprobleme nicht zumutbar sei, mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit zu fahren. 3.2.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2016 vom 17.11.2016 E. 5, BGE 141 V 206 E. 3.2). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_469/2015 vom 22.2.2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2.2 Im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) bedeutet Mensch mit Behinderung (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Definition lässt sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden, geht doch das kantonale Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes ebenfalls von einer Beeinträchtigung aus, die es der betroffenen Person erschwert oder verunmöglicht, sich fortzubewegen (vgl. § 6 Abs. 1a). Die Behinderung muss also derart sein, dass sie sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirkt. Die kantonale Gesetzgebung spricht im Zusammenhang mit Behindertenparkplätzen oder mit der Abgabe von Parkkarten für behinderte Personen jeweils von einer Gehbehinderung (vgl. § 7 Strassenverordnung [StrV]; SRL Nr. 756, und § 26 Abs. 1 lit. k Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes; SRL Nr. 778). Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Erlass oder der Ermässigung der Verkehrssteuer deshalb ebenfalls von einer Gehbehinderung ausgeht, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein Blick auf die Gesetzgebung anderer Kantone zeigt, dass eine Befreiung von der Verkehrssteuer jeweils ebenfalls nur gewährt wird, wenn die gesuchstellende Person aufgrund ihrer Behinderung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist (vgl. u.a. AG, BE, BS, NW, OW, UR, TG, VS, ZH). Im Kanton Bern ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn eine Behinderung der Fortbewegungsfähigkeit in dem Sinne vorliegt, dass die normale Fortbewegung ohne Hilfsmittel oder Hilfsperson praktisch verunmöglicht ist oder die Person aufgrund der Art ihrer Behinderung zur Teilnahme am täglichen gesellschaftlichen Leben und zur Pflege regelmässiger sozialer Kontakte auf die Verwendung eines Motorfahrzeugs zwingend angewiesen ist (Art. 15 Abs. 1 Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt [BSFV]; BSG-Nr. 761.611.1). Im Kanton Thurgau ist eine Steuerbefreiung oder -ermässigung ausdrücklich möglich für gehbehinderte Personen, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen sind (vgl. § 22 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben; RB 741.11). Diese Ausführungen zeigen, dass im Bereich des Strassenverkehrsrechts unter einer Behinderung jeweils eine Mobilitätseinschränkung verstanden wird. Mit § 6 Abs. 1a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes wollte der luzernische Gesetzgeber Personen unterstützen, die im Hinblick auf ihre Mobilität durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung besonders herausgefordert sind. Es ist deshalb – wie bereits erwähnt – nicht zu beanstanden, dass die Befreiung von der Verkehrssteuer eine Gehbehinderung bedingt. Beeinträchtigt in seiner Fortbewegungsfähigkeit im Strassenverkehr und damit gehbehindert ist, wer aufgrund einer Einschränkung des Gehvermögens oder durch innere Leiden nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten Wegstrecken zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuss zurückgelegt werden. Eine Gehbehinderung liegt demnach vor, wenn eine Funktionsstörung der unteren Gliedmassen oder der Lendenwirbelsäule besteht, welche sich auf die Gehfähigkeit auswirkt (z.B. Lähmung, Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fussgelenks). Denkbar ist auch eine Beeinträchtigung der Fortbewegungsfähigkeit aufgrund innerer Leiden. Entscheidend ist aber auch da die Einschränkung"}