Es hätte deshalb vom Rechtsvertreter durchaus erwartet werden dürfen, dass er unter diesen Umständen Publikationen im Kantonsblatt, die seinen Mandanten betreffen, von sich aus zu Kenntnis nimmt. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz vom unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehen durfte, weshalb die Zustellung der Verfügung vom 10. Oktober 2014 durch öffentliche Mitteilung im Luzerner Kantonsblatt gestützt auf § 113 VRG nicht zu beanstanden ist. Die Verfügung gilt damit als rechtsgenügend zugestellt. (…). |