Zu diesem Zeitpunkt war die Zustellung der Verfügung durch öffentliche Mitteilung jedoch bereits erfolgt, und die Vorinstanz war nicht gehalten, sich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu wenden. Wie aus dem Entscheid des Bezirksgerichtes hervorgeht, hat dieser im Übrigen gewusst, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden unbekannt war, ist doch sonst nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer eine c/o-Adresse bei seinem Rechtsvertreter angegeben hat. Es hätte deshalb vom Rechtsvertreter durchaus erwartet werden dürfen, dass er unter diesen Umständen Publikationen im Kantonsblatt, die seinen Mandanten betreffen, von sich aus zu Kenntnis nimmt.