Immerhin hat er sich schliesslich bei der Luzerner Polizei freiwillig zum Strafantritt gemeldet, ohne dass ihm vorgängig eine Strafantrittsverfügung hätte zugestellt werden können. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers finden sich in den Akten auch keine Hinweise für ein hängiges Trennungsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht. Die Ehefrau hat einzig ausgesagt, aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen sei ein Zusammenleben nicht mehr möglich. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, nach einem allfälligen hängigen Trennungsverfahren zu forschen.