Angesichts dieser Sachlage rechtfertigte sich für die Vorinstanz insbesondere auch keine Zustellung an die Ehefrau des Beschwerdeführers. Da die Kinder des Beschwerdeführers erklärt haben, dieser schlafe ab und zu bei ihnen, ist vielmehr zu vermuten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den polizeilichen Zustellversuchen und der Verhaftungsausschreibung erhalten hat und deshalb wusste, dass er sich beim Polizeiposten zwecks Entgegennahme von Briefen melden sollte. Immerhin hat er sich schliesslich bei der Luzerner Polizei freiwillig zum Strafantritt gemeldet, ohne dass ihm vorgängig eine Strafantrittsverfügung hätte zugestellt werden können.