Durch dieses Vorgehen trifft ihn eine Mitverantwortung, dass ihm die Vorinstanz die Verfügung nicht direkt hat zustellen können. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederholt ausgesagt hat, sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, und habe ihn seit Mai 2014 nicht mehr gesehen. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigte sich für die Vorinstanz insbesondere auch keine Zustellung an die Ehefrau des Beschwerdeführers.