Erst am 7. November 2016 konnte die Luzerner Polizei der Vorinstanz schliesslich die Festnahme des Beschwerdeführers melden. Aus den Akten ergibt sich somit, dass verschiedene Behörden (Einwohnerdienste, Betreibungsamt, Strafvollzugsbehörde, Staatsanwaltschaft) keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hatten. Im Wissen darum war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer selber nach unbekannt abgemeldet. Durch dieses Vorgehen trifft ihn eine Mitverantwortung, dass ihm die Vorinstanz die Verfügung nicht direkt hat zustellen können.