Diese teilte der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei nicht zum Erstgespräch erschienen, und es werde geprüft, ob er zur Verhaftung ausgeschrieben werde. Am 21. August 2014 schrieb die Strafvollzugsbehörde den Beschwerdeführer zur Verhaftung aus und teilte dies am 28. August 2014 der Vorinstanz mit. Diese ersuchte die Strafvollzugsbehörde um Mitteilung im Fall einer Verhaftung des Beschwerdeführers. Am 10. September 2014 versuchte die Luzerner Polizei dem Beschwerdeführer im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Schreiben zuzustellen. Dieser konnte an seinem bisherigen Wohnsitz nicht angetroffen werden, und dessen Ehefrau erklärte, sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte.