Dessen Ehefrau habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit drei Wochen nicht mehr in Y. wohne und seinen Wohnsitz nach unbekannt verlegt habe. Die Luzerner Polizei teilte dem Betreibungsamt und der Vorinstanz am 24. Juni 2014 mit, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Am 14. August 2014 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Strafvollzugsbehörde, ob der Beschwerdeführer inzwischen seine Freiheitsstrafe angetreten habe. Diese teilte der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei nicht zum Erstgespräch erschienen, und es werde geprüft, ob er zur Verhaftung ausgeschrieben werde.