Dies darf sinngemäss auch bei § 113 beziehungsweise § 30 Abs. 1a VRG verlangt werden. Zu berücksichtigen ist, dass das Verwaltungsverfahren von der Offizial- und der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (vgl. §§ 37 und 53 VRG). Die Behörde wird deshalb bereits im Vorfeld der Verfügungseröffnung gewisse Vorkehrungen zu treffen haben, um den Wohnsitz des oder der Betroffenen abzuklären. Sie muss aber keine eigentlichen Nachforschungen über den Aufenthalt des Verfügungsadressaten tätigen, die über eine Nachfrage bei den Einwohnerdiensten hinausgehen, da diese den zumutbaren Aufwand übersteigen.