Sie hat konstitutiven Charakter (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/ Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 1 zu Art. 34 VwVG). Eine Verfügung, welche nie eröffnet wurde, vermag keinerlei Rechtswirkungen zu erzeugen. Ihre Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (Kneubühler, a.a.O., N. 1 zu Art. 34 VwVG und N. 14 zu Art. 38 VwVG). 3.1 Gemäss § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) eröffnet die Behörde den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung (vgl. auch § 28 Abs. 1 VRG).