{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-1_2017-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10734", "Checksum": "c882b757ff2c54bd9fa2afa571e1900e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 1", "2018 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 28.12.2017 JSD 2018 1 (2018 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 28.12.2017 JSD 2018 1 (2018 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 28.12.2017 JSD 2018 1 (2018 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevor eine Behörde vom unbekannten Aufenthalt einer Partei ausgehen darf, hat sie zumutbare Nachforschungen vorzunehmen, um deren Wohnsitz abzuklären. | § 30 VRG, § 113 VRG | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:29", "Checksum": "effaa1d61837b37bcf3e1ceca404eabd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 28.12.2017 JSD 2018 1 (2018 VI Nr. 3)\nRegeste:\nBevor eine Behörde vom unbekannten Aufenthalt einer Partei ausgehen darf, hat sie zumutbare Nachforschungen vorzunehmen, um deren Wohnsitz abzuklären. | § 30 VRG, § 113 VRG | Ausländerrecht\n\n ausgesagt hat, sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, und habe ihn seit Mai 2014 nicht mehr gesehen. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigte sich für die Vorinstanz insbesondere auch keine Zustellung an die Ehefrau des Beschwerdeführers. Da die Kinder des Beschwerdeführers erklärt haben, dieser schlafe ab und zu bei ihnen, ist vielmehr zu vermuten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den polizeilichen Zustellversuchen und der Verhaftungsausschreibung erhalten hat und deshalb wusste, dass er sich beim Polizeiposten zwecks Entgegennahme von Briefen melden sollte. Immerhin hat er sich schliesslich bei der Luzerner Polizei freiwillig zum Strafantritt gemeldet, ohne dass ihm vorgängig eine Strafantrittsverfügung hätte zugestellt werden können. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers finden sich in den Akten auch keine Hinweise für ein hängiges Trennungsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht. Die Ehefrau hat einzig ausgesagt, aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen sei ein Zusammenleben nicht mehr möglich. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, nach einem allfälligen hängigen Trennungsverfahren zu forschen. Erst mit dem Erhalt des Entscheids des Bezirksgerichtes vom 16. Oktober 2014 am 11. November 2014 erhielt die Vorinstanz erstmals Kenntnis von einem solchen Verfahren. Aus dem Entscheid geht im Übrigen der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auch nicht hervor, sondern einzig, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren anwaltlich vertreten worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Zustellung der Verfügung durch öffentliche Mitteilung jedoch bereits erfolgt, und die Vorinstanz war nicht gehalten, sich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu wenden. Wie aus dem Entscheid des Bezirksgerichtes hervorgeht, hat dieser im Übrigen gewusst, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden unbekannt war, ist doch sonst nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer eine c/o-Adresse bei seinem Rechtsvertreter angegeben hat. Es hätte deshalb vom Rechtsvertreter durchaus erwartet werden dürfen, dass er unter diesen Umständen Publikationen im Kantonsblatt, die seinen Mandanten betreffen, von sich aus zu Kenntnis nimmt. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz vom unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehen durfte, weshalb die Zustellung der Verfügung vom 10. Oktober 2014 durch öffentliche Mitteilung im Luzerner Kantonsblatt gestützt auf § 113 VRG nicht zu beanstanden ist. Die Verfügung gilt damit als rechtsgenügend zugestellt. (…). |"}