Dasselbe gilt für die endgültige oder vorübergehende Aufhebung solcher Einreiseverbote (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die kantonalen Migrationsbehörden sind demgegenüber nur noch für die Regelung des Aufenthalts, so zum Beispiel für die Neu- bzw. Wiedererteilung einer Bewilligung, zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2.4.2013 E. 1.2.3). 3.2 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Behandlung des Gesuches vom 31. März 2016 um vorübergehende Suspendierung der Ausweisung gar nicht zuständig war. |