10 ANAG indes entfallen. Als kombinierte Entfernungs- und Fernhaltemassnahme ordnete die altrechtliche Ausweisung in einem einheitlichen Rechtsverhältnis ein Bündel verwaltungsrechtlicher Pflichten, die nach heutigem Recht getrennt zu betrachten sind und Gegenstand eigenständiger Verfügungen bilden können: der Widerruf von Bewilligungen nach den Art. 62 und 63 AuG, die Wegweisung aus der Schweiz nach Art. 64 AuG und das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG (vgl. zum Ganzen Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, BBl 2002 3709 ff., S. 3809 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2.4.2013 E. 4.2).