SR 142.20), wonach ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. 3. Das Suspendierungsgesuch, welches dem hier in Frage stehenden Verfahren zugrunde liegt, datiert vom 31. März 2016 und wurde mithin nach Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) eingereicht. Für die Behandlung des Gesuches kommt daher das AuG zur Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AuG). 3.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG ist die Ausweisung nach Art. 10 ANAG indes entfallen.