| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: (…) 2. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Suspendierung der am 25. Januar 2007 auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Ausweisung abgelehnt. Die verfügte Ausweisung aus der Schweiz stützte sich damals auf Art.10 Abs. 1 litera a des bis am 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), wonach ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.