Damit überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an deren Entfernung derzeit (knapp). Sollte A die ihr damit eingeräumte Chance nicht zu nutzen wissen und nicht alles ihr Zumutbare tun, um sich von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu lösen, wäre zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder deren Nichtverlängerung zu prüfen. 10. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsbeschwerde vom 9. September 2016 gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. (…) |