(…) 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern zwar keinerlei Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen zukommt. Allerdings ist A aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt sowie der stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland analog Art. 77 Abs. 1 litera b in Verbindung mit Abs. 2 VZAE ermessensweise ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ebenso ist die Aufenthaltsbewilligung von B zu verlängern, leiten doch minderjährige Kinder ausländischer Personen ihr Aufenthaltsrecht regelmässig von ihrem sorgeberechtigten Elternteil ab.